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Ausbeuter muss Pausen anordnen

14. Januar 2014

MICArbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Pausen gönnen. Die entsprechende Zeit muss nicht vergütet werden, einen pauschalen Abzug müssen die Beschäftigten aber auch nicht unbedingt hinnehmen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamm zeigt (vom 30.1.2013, Az.: 3 Ca 1634/11). Demnach müssen Arbeitgeber sogar nachweisen, dass die Pausen genommen wurden. Können Sie das nicht, müssen sie unter Umständen auch die Arbeitspausen vergüten, wie auch das Landesarbeitsgericht Köln entschied. Doch das ist nicht das Einzige, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen, wie Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt.

Haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Pausen während der Arbeitszeit?

Bredereck: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ruhepause haben Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Länger als sechs Stunden darf nämlich niemand ohne Pause beschäftigt werden. Die gesetzlichen Ansprüche sind zwingend vorgeschriebene Mindestansprüche. Aus dem Arbeitsvertrag, einem einschlägigen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung können sich ebenfalls Ansprüche ergeben, die denn für das einzelne Arbeitsverhältnis verbindlich sind.

Regelt der Gesetzgeber auch, wie viele Pausen es geben muss und wie lange diese sein müssen?

Bredereck: § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die gesetzliche Mindestzeiten der Ruhepausen. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden. 45 Minuten Pause sind bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt vorgegeben. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, dass die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

öpöpDarf der Arbeitgeber auch längere Pausen festschreiben?

Bredereck: Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09 –, juris). Allerdings darf der Arbeitgeber keine völlig unsinnigen Ruhepausen oder übermäßig lange Pausen festlegen. Zudem muss das Arbeitszeitgesetz auch hinsichtlich der Ruhezeiten (Zeiten zwischen einem Arbeitseinsatz und dem nächsten) eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach in Berlin eine mittägliche fünfstündige Siesta anordnen, weil dies am Stammsitz in Barcelona auch so gehandhabt wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pausen zu organisieren. Was bedeutet das genau?

Bredereck: Der Arbeitgeber muss die Ruhepausen im Voraus festlegen, also zumindest einen zeitlichen Rahmen, in dem die Pause vom Arbeitnehmer genommen werden kann. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt wissen muss, wann genau, beziehungsweise in welchem Zeitraum er seine Ruhepause wahrnehmen kann.

Warum können sich die Arbeitnehmer die Pausen nicht einfach nach individuellem Bedarf einteilen?

Bredereck: Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pausen im Vorhinein festzulegen, soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so mit Arbeit zudeckt, dass dieser seine Pausen faktisch gar nicht nehmen kann. Soweit der Arbeitgeber allerdings nur einen zeitlichen Rahmen für die Pause vorgelegt, zum Beispiel eine halbstündigen Mittagspause in der Zeit von 12 bis 14 Uhr, darf der Arbeitnehmer in dem vorgegebenen Rahmen die Pause selbst festlegen.

Sind Pausen Bestandteil der bezahlten Arbeitszeit oder darf der Arbeitgeber diese von der Vergütung abziehen?

Bredereck: Die Zeiten der Ruhepausen werden nicht bezahlt. Das betrifft allerdings nur die echten im Vorhinein feststehenden Ruhepausen. Der Gang zur Toilette wird davon ohne ausdrückliche Regelung nicht erfasst. Es handelt sich hier nicht um eine Ruhepause sondern um eine zulässige Arbeitsunterbrechung. Natürlich kann im Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich auch eine Vergütung der Ruhepausen ausdrücklich vereinbart werden.

Darf der Arbeitgeber die von ihm angesetzte Zeitpauschale abziehen oder nur die tatsächlich genommene Pause?

Bredereck: Es kommt drauf an. Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Hamm (Az.: 3 Ca 1634/11) darf ein Arbeitgeber, der Pausenzeiten nicht konkret festgelegt hat, nicht einfach pauschal eine bestimmte Pausenzeit nachträglich von der Arbeitszeit abziehen. Soweit der Arbeitgeber allerdings die Pausenzeiten geregelt hat und der Arbeitnehmer faktisch auch in der Lage ist die Pausen zu nehmen, zählen diese nicht zur Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einer Pause zu geben. Aber sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, diese zu nehmen?

Bredereck: Ja. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Einhaltung zu überwachen. Verstöße des Arbeitgebers können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet und in besonders gravierenden, vorsätzlich begangenen Fällen sogar als Straftaten verfolgt werden.

In der Praxis ist es doch aber so, dass viele Arbeitnehmer durcharbeiten, auch weil sie ihre Arbeit ansonsten nicht schaffen würden. Muss der Arbeitgeber hier einschreiten bzw. die Zeit dann zumindest als reguläre Arbeitszeit bezahlen?

Bredereck: Der Arbeitgeber ist verpflichtet einzuschreiten und auf die Einhaltung der Pausenzeiten hinzuwirken. Die Pausenzeiten als reguläre Arbeitszeiten zu bezahlen, würde ich Arbeitgebern jedenfalls nicht empfehlen. Sie würden dadurch einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 4 Arbeitszeitgesetz dokumentieren, der gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 22 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert ist.

Aber Sie wissen schon, dass die gelebte Praxis hier vielerorts anders aussieht?

Bredereck: Gelebte Praxis ändert nichts an der Anwendbarkeit von Strafvorschriften. Das haben wir doch in diesem Jahr am Beispiel der Strafverfolgung „gelebter Steuersparmodelle“ erfahren.

Wie verhält es sich mit Raucherpausen? Darf der Arbeitgeber Rauchern vorschreiben, ob und falls ja wie oft sie zum Rauchen gehen dürfen?

Bredereck: Noch viel krasser: Der Arbeitgeber kann den Rauchern das Rauchen außerhalb der vorgesehenen Ruhepausen während der Arbeitszeit komplett verbieten. Anders als etwa der Gang zur Toilette stellt die Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Gesetzlich sind auch keine Raucherpausen vorgesehen. Es gibt allerdings tarifvertragliche Regelungen, die Kurzzeitpausen vorsehen, die dann gegebenenfalls zum Rauchen genutzt werden können. Auch aus einer allgemeinen gelebten Praxis im Betrieb oder unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten können sich Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben.

Aber während der normal vorgesehenen Ruhepausen darf doch wohl noch geraucht werden?

Bredereck: Ja, aber wo entscheidet der Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer dazu in die äußerste Hofecke in Regen, Wind und Schnee verbannt wird, ist dies zulässig. Er hat keinen Anspruch auf einen überdachten Raucherraum.

Im oben zitierten Urteil des Arbeitsgerichts Hamm wurde unter anderem auch deshalb gegen den Arbeitgeber entschieden, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass die Ruhezeiten tatsächlich genommen wurden. Wie genau kann der Arbeitgeber einen solchen Nachweis führen?

Bredereck: Mir liegt von dem Urteil nur eine Pressemeldung vor. Ich gehe aber davon aus, dass hauptursächlich für das Unterliegen des Arbeitgebers ein anderer Umstand war: Der Arbeitgeber hatte gar keine Pausenzeiten angeordnet. Arbeitgeber, die also ihre Pausenzeiten festlegen und auch deren Einhaltung überwachen, haben nichts zu befürchten. (gs) (Marzena Sicking)

Quelle: Heise.de

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